Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Maklerleistungen, die über diese Landingpage angebahnt und durch die Immo-Company Haas & Urban Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler") abgewickelt werden. Sie werden mit der Inanspruchnahme der Maklerleistungen oder einer ausdrücklichen Auftragserteilung Vertragsbestandteil.
§ 1 Geltungsbereich & Vertragsparteien
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge und die gesamte geschäftliche sowie vorvertragliche Korrespondenz zwischen dem Makler und seinen Auftraggebern (Interessenten, Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter).
Vertragspartner des Auftraggebers wird ausschließlich die Immo-Company Haas & Urban Immobilien GmbH, Steinabrücklerstraße 44, A-2752 Wöllersdorf (FN 325782 t, LG Wr. Neustadt). Der Betreiber dieser Website, René Zauner, agiert als Angestellter und Erfüllungsgehilfe im Namen und auf Rechnung der genannten GmbH.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrags
Der Maklervertrag kommt entweder durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (z. B. Suchauftrag, Maklervertrag) oder durch die schlüssige Inanspruchnahme der Maklerleistungen (z. B. Anforderung eines Exposés, Übermittlung von Objektdaten oder Vereinbarung eines Besichtigungstermins) zustande.
Der Makler ist berechtigt, als Doppelmakler für beide Vertragsparteien (z. B. Käufer und Verkäufer) tätig zu werden, sofern nicht ausdrücklich eine einseitige Interessenvertretung vereinbart wurde.
§ 3 Provisionsanspruch & Provisionssätze
Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit (Zustandekommen des Kauf- oder Mietvertrages) des vermittelten Geschäftes.
Die Provisionshöhe richtet sich nach den jeweils gültigen Höchstsätzen der Immobilienmakler-Verordnung (IMV). Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Sätze:
- Kauf / Verkauf von Immobilien: Bis zu 3 % des Kaufpreises zzgl. 20 % Umsatzsteuer (jeweils vom Käufer und vom Verkäufer).
- Miete / Vermietung: Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der IMV. Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen an Verbraucher gilt das gesetzliche Bestellerprinzip (§ 17a MaklerG) – eine Provision wird vom Mieter nur dann geschuldet, wenn dieser den Makler als Erster ausdrücklich mit der Suche beauftragt hat.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das Geschäft zwar nicht zu den ursprünglichen Bedingungen, jedoch mit einem wirtschaftlich gleichwertigen Zweck zustande kommt.
§ 4 Aufwandsersatz
Ein Anspruch auf Aufwandsersatz (für inserierte Kosten, Fahrtkosten etc.) bei Nichtzustandekommen des Geschäfts besteht nur dann, wenn dies vorab ausdrücklich, detailliert und schriftlich gemäß § 9 Maklergesetz (MaklerG) vereinbart wurde.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäß und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat den Makler unverzüglich über jedwede Änderung der Verkaufs- oder Vermietungsabsicht sowie über den Abschluss eines Vertrages bezüglich des angebotenen Objekts zu informieren.
§ 6 Vertraulichkeit & Off-Market-Schutz
Sämtliche im Rahmen der Vermittlung übermittelten Informationen (insbesondere Objektdaten, Eigentümerdaten, Adressen, Pläne und Preisinformationen) sind vom Auftraggeber streng vertraulich zu behandeln.
Da es sich teilweise um exklusive Off-Market-Objekte handelt, ist eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung des Maklers strikt untersagt.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Vertraulichkeitspflicht und schließt in der Folge ein Dritter das Geschäft ab, haftet der Auftraggeber dem Makler auf Schadenersatz in der Höhe der entgangenen Provision.
§ 7 Haftung
Der Makler haftet für Schäden des Auftraggebers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn ist — soweit gesetzlich zulässig (insbesondere bei Verträgen mit Unternehmern im B2B-Bereich) — ausgeschlossen.
Alle Angaben zu Objekten basieren auf den Informationen und Unterlagen, die von den Eigentümern oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Der Makler übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Fremdangaben.
§ 8 Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG & KSchG)
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG und kommt der Maklervertrag im Fernabsatz (z. B. via Website, E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande, hat der Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Maklervertrag zurückzutreten (gemäß Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG).
Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Makler mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-Mail) informieren.
Wünscht der Verbraucher, dass der Makler bereits vor Ablauf dieser 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Dienstleistung beginnt (z. B. Zusendung von Exposés, Durchführung von Besichtigungen), muss er dies ausdrücklich verlangen. Bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb der Frist verliert der Verbraucher sein Rücktrittsrecht.
§ 9 Gerichtsstand & anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
Für Verträge mit Unternehmern (B2B) wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Firmensitz des Maklers zuständige Gericht (Landesgericht Wiener Neustadt bzw. das sachlich zuständige Bezirksgericht) vereinbart.
Für Verträge mit Verbrauchern (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand nach § 14 KSchG (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers in Österreich).
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.